Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow e.V.“.
(2) Der LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow ist Mitglied im LAND-
FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(3) Er hat seinen Sitz in Pasewalk.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen im ländlichen Raum. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des LAND-FRAUENVERBANDES Uecker-Randow e.V. ist die Förderung
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der Bildung, der Erziehung und des Sports
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der Jugend- und Altenpflege
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der Kunst und Kultur
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der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Informations- und Bildungsangebote im sozialen, politischen, kulturellen, gesundheitserzieherischen und allgemein bildenden Bereich.
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Pflege des kulturellen Lebens und der Traditionen im ländlichen Raum.
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Zusammenarbeit mit Verbänden und Organisationen mit ähnlicher Aufgabenstellung.
(2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
begünstigt oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Der LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow e.V. hat
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ordentliche Mitglieder,
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fördernde Mitglieder und
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Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder können wählen und gewählt werden. Sie können sich in Ortsgruppen (nicht e.V.) oder Ortsvereinen (e.V.) organisieren. Auch Einzelmitgliedschaft ist möglich.
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Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben eineberatende Stimme.
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Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich im Interesse der LAND- FRAUEN besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben Rederecht und sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Sie können vom Verbandsvorstand, den Ortsgruppen bzw. Ortsvereinen ernannt werden.
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Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern ist in den Ortsgruppen bzw. Ortsvereinen zu beantragen. Einzelmitglieder und fördernde Mitglieder stellen ihren Antrag an den Verbandsvorstand. Der Verbandsvorstand bzw. die Ortsgruppe/ der Ortsverein entscheiden über den jeweiligen Antrag und teilen das Ergebnis dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen mit.
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Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Delegiertenversammlung unter Berücksichtigung der Beitragsordnung des LAND- FRAUENVERBANDES Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Tod
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss schriftlich erklärt werden. Das austretende Mitglied ist zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages verpflichtet.
Bei Tod des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft im selben Monat. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Satzung verstößt. Dazu zählt auch, wenn der Mitgliedsbeitrag länger als 2 Jahre nicht bezahlt wurde. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht auf Wahrnehmung der Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes, insbesondere auf die Unterrichtung über alle für den Verein wichtigen Vorgänge.
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Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet
- den satzungsgemäßen Zweck des LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow e.V. zu
erfüllen
- die Satzung und Beschlüsse der Organe zu beachten und auszuführen
- über alle Vorgänge grundsätzlicher Art zu unterrichten
- den Mitgliederbeitrag zu zahlen.
§ 5 Aufbau und Struktur des Verbandes
(1) Zum LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow e.V. gehören Ortsgruppen (nicht e.V.)
und Ortsvereine (e.V.).
Ortsgruppen sind Organe ohne eigenständige Satzung und ohne eigene Kassenführung.
Ortsvereine sind für ihren Geschäftsbereich eigenverantwortlich, sie haben eine eigene
Satzung, Kassenführung sowie Rechnungslegung und sind im Vereinsregister
eingetragen.
(2) Die Mitglieder der Ortsgruppen und Ortsvereine können aus einer oder aus mehreren
Gemeinden kommen.
§ 6 Organe
Organe des Verbandes sind
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Delegiertenversammlung (§ 7)
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Vorstand (§ 8)
§ 7 Die Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne der Bestimmungen
des BGB. Sie besteht aus dem Verbandsvorstand und den Delegierten der Ortsgruppen
und Ortsvereine nach Delegiertenschlüssel.
Einzelmitglieder nehmen ohne Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teil.
Fördernde Mitglieder entsenden je einen Vertreter.
(2) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird
mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die Ortsgruppen und
Ortsvereine vom Vorstand einberufen.
Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert
oder es mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangt wird.
(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Delegierten anwesend ist.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Verbandsvorsitzende verpflichtet, binnen 4 Wochen eine
weitere Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(5) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
1. die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Verbandes
2. die Entgegennahme des Jahresberichtes
3. die Genehmigung der Jahresrechnung, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
und der Bilanz
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Wahl des Vorstandes
6. den Beschluss der Beitragsordnung
7. die Bestellung von drei Kassenprüfern
8. die Bestätigung der Wahlordnung des Verbandes
9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht mindestens aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin, dem
Schatzmeister sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorsitzende, ihre Stellvertreterin und Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich
und außergerichtlich.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer
von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder werden
durch die Wahlordnung geregelt.
Als Vorstandsmitglieder gewählt gelten diejenigen Kandidatinnen, welche in der
Reihenfolge der einfachen Stimmenmehrheit Zustimmung bei der Wahl erhalten haben.
Die Vorstandsmitglieder wählen die Vorsitzende und die weiteren Vorstandsfunktionen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, rückt
die Kandidatin mit der nächsten Stimmenzahl aus der zutreffenden Wahlversammlung
nach.
(4) Der Vorstand tagt vierteljährlich, bei Bedarf öfter.
(5) Die Vorstandssitzungen werden durch die Verbandsvorsitzende einberufen. Die
Einberufung hat unter Wahrung einer Frist von mindestens 8 Kalendertagen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Aus wichtigem Grund kann eine Sitzung auch kurzfristig einberufen werden.
Eine Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beratungspunkte bzw. die Veränderung der
Reihenfolge ist zulässig, wenn dieses mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden
beschlossen wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Beschlussunfähigkeit muss die Vorsitzende unter Wahrung einer angemessenen Frist
eine weitere Sitzung des Vorstandes mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Verbandes, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ zugewiesen sind, zuständig, insbesondere für:
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Erarbeitung von Empfehlungen für die Tätigkeit des Verbandes
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Durchsetzung der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse und Entscheidungen
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Beratung der Jahresrechnung, der Bilanz und des Jahresberichtes
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Vorbereitung der Delegiertenversammlung
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Erarbeitung der Wahlordnung und der Geschäftsordnung
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Stellungnahmen an die Öffentlichkeit.
(8) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Finanzierung des Verbandes
(1) Zur Deckung seiner Aufgaben laut Satzung erhebt der Verband Beiträge, die sich nach der
Beitragsordnung des LAND-FRAUENVERBANDES Mecklenburg-Vorpommern e.V.
richten.
(2) Die Haftung bei Rechtsgeschäften ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 10 Verbandsgeschäftsstelle
Die Verbandsgeschäftstelle führt die laufenden Geschäfte nach Weisung und im Auftrag des Vorstandes aus.
§ 11 Einberufung der Organe und Niederschriften
(1) Der Vorstand beruft die Sitzungen der Organe des Verbandes ein und leitet sie.
(2) Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der
Protokollantin und der Vorsitzenden bzw. ihrer Stellvertreterin zu unterzeichnen
sind. Die Protokolle liegen in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme für jedes Mitglied aus.
§ 12 Auflösung und Liquidation
(1) Die Delegiertenversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschließt, soll
auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat, ihre Einberufung erfolgt entsprechend § 7(2). Mangels eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt.
(2) Für die Auflösung bzw. Liquidation des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Verbandes an den LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-
Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. Juni 2010 in Löcknitz Kulturhalle Dreblow beschlossen.